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Bildungsfreistellungsgesetz (BFG)

Das Bildungsfreistellungsgesetz regelt in einigen Bundesländern, was anderswo unter den Bezeichnungen „Bildungsurlaub“, Bildungszeit“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ festgelegt ist. Es geht auch hier um die Freistellung zu Weiterbildungszwecken an 5 Werktagen eines Kalenderjahres. So haben auch Beschäftigte in Thüringen Anspruch auf eine Freistellung an bis zu 5 Tagen pro Jahr, um sich – unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes – weiterzubilden.

Als weiteres Beispiel können die Rahmenrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz dienen. Hier wird von 10 Werktagen innerhalb von 2 Jahren gesprochen. Können Angestellte die Zeiten durch Ablehnung seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers nicht nutzen, können sie auf die nächsten 2 Jahre übertragen werden. Es werden konkret berufliche und gesellschaftspolitische Veranstaltungen unterstützt. Die Anmeldung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber erfolgt mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Auszubildende werden konkret berücksichtigt. Sie erhalten 5 Tage Bildungsfreistellung innerhalb ihrer gesamten Ausbildungszeit. Betriebe mit weniger als 5 Beschäftigen müssen diese Art der bezahlten Freistellung nicht gewähren.

Synonyme: Bildungsfreistellungsgesetz